Die Föderation islamischer Dachorganisationen der Schweiz (FIDS) hat eine Wegleitung mit Empfehlungen für Aktivitäten während des bevorstehenden Monats Ramadan 2020/1441 herausgegeben:

Die Wegleitung wurde in Zusammenarbeit mit den aufgeführten Dachverbänden erstellt und von der FIDS Imam-Kommission geprüft und gutgeheissen.

In seiner Medienkonferenz vom 16. April 2020 gab der Schweizer Bundesrat bekannt, wie die schrittweise Lockerung der Schutzmassnahmen erfolgen soll.  

 

Etappenweises Vorgehen

Die Lockerungen sollen in mehreren Schritten erfolgen:

  • 1. Etappe: ab 27. April 2020
    Lockerung der Massnahmen bei Einrichtungen, die nur eine geringe Anzahl direkter Kontakte aufweisen, Schutzkonzepte einfach umsetzen können und keine bedeutenden Personenströme verursachen.
    Neben Betrieben mit personenbezogenen Dienstleistungen (Coiffeurgeschäfte, Massagepraxen etc.) können auch Bau- und Gartenfachmärkte sowie Gärtnereien und Blumenläden wieder öffnen.
  • 2. Etappe ab 11. Mai 2020
    Öffnung der obligatorischen Schulen sowie von Einkaufsläden und Märkten. Den Entscheid darüber will der Bundesrat am 29. April fällen.
  • 3. Etappe: ab 8. Juni 2020
    Mittel-, Berufs- und Hochschulen werden wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen. Gleichzeitig sollen Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, botanische Gärten und Zoos wieder öffnen und das Versammlungsverbot gelockert werden. Die Details zu dieser Etappe will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen.

Weitere Details können der Pressemitteilung des Bundesrates entnommen werden.  

 

Auswirkungen für Musliminnen und Muslime in der Schweiz

Für die in der Schweiz lebenden Musliminnen und Muslime hat dies weiterhin konkrete Auswirkungen:

  • Da das Versammlungsgebot ab 5 Personen mindestens bis zum 8. Juni bestehen bleibt, müssen die Moscheen weiterhin auf die Durchführung von Gemeinschaftsgebeten verzichten, was faktisch der Fortführung der Moscheeschliessungen bis zum 8. Juni gleichkommt.
  • Das bedeutet auch, dass nach wie vor keine Freitagsgebete oder Tarawih-Gebete im Ramadan durchgeführt werden dürfen.
  • Weiterhin sind keinerlei Veranstaltungen erlaubt, wozu auch das im Ramadan gerne durchgeführte gemeinsame Fastenbrechen gehört.
  • Sämtlicher Präsenzunterricht in den Moscheen muss weiterhin ausgesetzt werden.

Nach wie vor empfiehlt es sich, die allgemeinen Verhaltensregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) strikte einzuhalten.

Wenn der Bundesrat den Lockdown verlängere, werde der Ramadan, die islamische Fastenzeit, in diesem Jahr unter erschwerten Umständen stattfinden. Das sagte der Geschäftsführer der Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich (Vioz) gegenüber kath.ch. Die Corona-Krise bedeute für praktizierende Muslime bereits eine grosse Umstellung bei der Ausübung der religiösen Gebote in der Gemeinschaft.

Auf kath.ch können Sie den ganzen Artikel lesen.

 

Aufgrund vermehrter Anfragen zum Umgang mit muslimischen Verstorbenen während COVID-19-Pandemie hat die QuaMS – Muslimische Seelsorge Zürich am 30. März 2020 die Empfehlung «Umgang mit muslimischen Verstorbenen während Corona-Pandemie» publiziert.

Darin werden konkrete Empfehlungen für Sterbehilfe, Beerdigung und Repatriierung gegeben, in Übereinstimmung mit den Richtlinien der WHO:

  • Die Würde der Verstorbenen, ihre kulturellen und religiösen Traditionen sowie ihre Familien sollten stets respektiert und geschützt werden.
  • Eine übereilte Überführung von an COVID-19 Verstorbenen sollte vermieden werden.
  • Behörden sollten jede Situation auf Einzelfallbasis handhaben, wobei die Rechte der Familie, die Notwendigkeit der Feststellung der Todesursache und die Infektionsrisiken abgewogen werden.

 

“Heute Sonntag richten Vertreter der vier Weltreligionen (Christentum, Judentum, Islam und Buddhismus) aus der leeren Zürcher Bahnhofshalle aufmunternde Worte an die Schweiz. Unter ihnen sind Christoph Sigrist, Pfarrer am Zürcher Grossmünster, und Muris Begovic, Geschäftsführer von der Vereinigung der Islamischen Organisationen Zürich.”

Hier können Sie mehr dazu lesen

Quelle: Blick, 05. April 2020

Die Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz (FIDS) informiert in einem Rundschreiben vom 24. März 2020 über die Repatriierung von verstorbenen Musliminnen und Muslimen in ihre Heimatländer.

Diesem ist zu entnehmen, dass die Überführung der Leichname in den meisten Fällen zwar möglich ist, Angehörige der Verstorbenen aber nicht mitreisen dürfen. Weitere Informationen können dem Rundschreiben entnommen werden.

Wichtige Information für Bestattungen in der Schweiz

Der Schweizerische Rat der Religionen (SCR) gibt bekannt, dass er vom BAG bezüglich Bestattungen wie folgt informiert worden ist:

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe l der COVID-19-Verordnung 2 erlaubt Beerdigungen im  engsten Familienkreis. Die Vorgabe  engster Familienkreis ist als Ausnahme vom Verbot der Ansammlung von mehr als 5 Personen zu verstehen.

Demzufolge gibt es keine Vorgabe betreffend die maximale Anzahl anwesender Personen, solange sie zum engsten Familienkreis gehören. Es ist der Familie überlassen, zu entscheiden, wer zum engsten Familienkreis gehört – also z.B. Ehepartnerinnen, Lebenspartner, Kinder, Geschwister, Eltern etc.  Eine zahlenmässige Einschränkung gibt es nicht, weshalb auch nicht im Zuge der Auslegung der Verordnung eine exakte Zahl angegeben werden kann.

Es müssen aber auf jeden Fall die Vorgaben betreffend Abstand und Hygiene eingehalten werden. 10-20 Personen scheint eine angemessene Anzahl; je nach Anzahl Geschwister oder Kinder können es aber ganz ausnahmsweise auch mehr sein. Die aktuellen Empfehlungen und Informationen finden Sie jeweils auf unserer Website.

Die Massnahmen des Bundesrates zur Eindämmung der Infektionen durch den neuartigen Covid 19 Virus werden vielleicht von einigen Personen missverstanden. Der Aufruf zu Hause zu bleiben soll nicht nur einen selbst, sondern bedingt durch einen verminderten Kontakt auch die anfälligeren Menschen vor einer Ansteckung schützen. Im gleichzeitigen Einklang mit unserem Glaubensverständnis rufen wir deshalb unsere Mitglieder dazu auf, den Empfehlungen des Bundesrates Folge zu leisten und sich an die Anweisungen zu halten. Dies dient dem Wohl der ganzen Gesellschaft.

Zugleich unterstützen wir alle Bestrebungen der Dachverbände und Vereine, die sich aktiv und solidarisch zum Wohle der Bedürftigen zusammenschliessen und Hilfe vor Ort anbieten. Dies kann durch eine direkte Hilfe an die Nachbarn, im Quartier oder direkt bei der Gemeinde- oder Staatskanzlei geschehen.

Sehr gute Beispiele solcher Solidaritätsbekundungen sind Blutspendeaktionen der verschiedenen Dachverbände und Vereine, und die oben beschriebene direkte Hilfe für Bedürftige.

Wir danken allen Personen im Gesundheitsbereich von ganzem Herzen für ihren unermüdlichen und beispiellosen, grossen Einsatz um Menschenleben zu retten.

Wir wünschen der Schweiz und der ganzen Welt, dass diese Krankheit ein baldiges Ende nimmt und kranke Personen bald wieder genesen.

Föderation Islamischer Dachorganisationen Schweiz (FIDS)

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NOUS SOMMES SOLIDAIRES !

Les mesures prises par le Conseil fédéral pour contenir la propagation du virus Covid 19 sont peut-être mal comprises par certains. L’appel à rester à la maison vise à se protéger non seulement soi-même, mais aussi les personnes les plus susceptibles d’être infectées en raison de la réduction des contacts. Conformément à nos références religieuses, nous appelons nos membres à suivre les recommandations du Conseil fédéral et à se conformer aux instructions. Cela sert le bien-être de toute notre société.

En même temps, nous soutenons tous les efforts des fédérations et des associations, qui s’unissent solidairement au profit de ceux qui en ont besoin et offrent une aide concrète. Cela se fait en apportant une aide directe aux voisins ou pour supporter les besoins des communes ou de l’Etat.

Le support aux campagnes de don du sang et l’aide directe aux personnes dans le besoin sont de bons exemples de ces expressions de solidarité que nos organisations doivent supporter.

Nous remercions du fond du cœur toutes les personnes travaillant dans le secteur de la santé pour leur engagement inlassable et sans précédent à sauver des vies humaines.

Nous souhaitons à la Suisse et au monde entier que cette pandémie prenne bientôt fin.

La Fédération des Organisations Islamiques de Suisse (FOIS)

Nun ist es soweit, am 16. März 2020 erklärte der Bundesrat in einer um 17 Uhr live übertragenen Pressekonferenz die «ausserordentliche Lage» für die Schweiz. Ab Mitternacht bedeutet dies konkret:

  • Öffentliche und private Veranstaltungen sind verboten.
  • Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete werden geschlossen.
  • Ebenso werden Betriebe geschlossen, in denen die Abstandsregel nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios.
  • Diese Massnahmen gelten vorerst bis zum 19. April 2020 (neu auch für die bisherigen Schulschliessungen).

Dies hat natürlich auch konkrete Auswirkungen auf die in der Schweiz lebenden Musliminnen und Muslime. Hier können weitere Informationen abgerufen werden:

 

 

Am 13. März 2020 hat der Bundesrat der Bundesrat weitere Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie beschlossen:

  • Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind ab sofort verboten.
  • In Restaurants, Bars und Diskotheken dürfen sich maximal 50 Personen aufhalten.
  • Obige Verbote gelten ab sofort bis Ende April 2020.
  • An den Schulen darf bis am 4. April 2020 vor Ort kein Unterricht stattfinden, d.h. die Schulen auf allen Stufen werden geschlossen.
  • Die Einreise aus Italien wird weiter eingeschränkt.

Diese Massnahmen betreffen auch die in der Schweiz lebenden Musliminnen und Muslime. Einige Dachverbände haben daher ihre Mitgliedsvereine entsprechend informiert und weisen auf die Konsequenzen hin: